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AGS 03/2022, Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung

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§§ 143 f. StPO

Leitsatz

Zum Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung nach Entgegennahme einer Zahlung eines Familienangehörigen des Mandanten gegen dessen ausdrücklichen Wunsch.

LG Köln, Beschl. v. 16.11.2021 – 111 Ks 6/21

I. Sachverhalt

Gegen den Angeklagten ist ein Verfahren u.a. wegen versuchten Totschlags anhängig. Ihm war zunächst Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger bestellt. Auf Antrag des Angeklagten hat das LG die Bestellung von Rechtsanwalt R aufgehoben und Rechtsanwalt E bestellt.

II. Grundsätze für den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung

Dem Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwalt R und auf Beiordnung von Rechtsanwalt E als Pflichtverteidiger war nach Ansicht des LG gem. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO zu entsprechen. Nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet sei. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten (BGH RVGreport 2020, 239 = NStZ 2021, 60). Nach der Rspr. kann eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses auch vorliegen, wenn der bestellte Verteidiger auf den Abschluss einer zusätzlichen Honorarvereinbarung drängt (KG RVGreport 2012, 318 = StRR 2012, 261). Dabei ist indes zu beachten, dass auch der bestellte Verteidiger grds. eine Honorarvereinbarung abschließen darf (BGH NJW 2019, 676 = RVGreport 2019, 130 = RVGprofessionell 2019, 59), weshalb er eine solche zur Sprache bringen kann. Die Grenze des Zulässigen wird in der Regel als überschritten angesehen, wenn das Ansinnen des Verteidigers Erpressungscharakter hat (KG, a.a.O.). Zudem muss der Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung darauf hinweisen, dass...

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