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AGS 02/2023, Auslagenerstattung beim BVerfG / II. Begründung der Entscheidungen

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1. Allgemeine Grundsätze des § 34a Abs. 3 BVerfGG

Über die Auslagenerstattung sei – so das BVerfG – in den Erledigungsfällen gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stelle im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70, 89) dar (vgl. BVerfGE 66, 152, 154). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung könne insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So sei es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden könne, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet habe (vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394, 397 f.). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des BVerfG finde eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247, 264 f.; Beschl. v. 7.12.2017 – 2 BvR 2160/17).

2. Anwendung der Grundsätze auf die Streitfälle

Die Grundsätze wendet das BVerfG in den entschiedenen Fällen an und kommt zu folgenden – unterschiedlichen – Ergebnissen.

a) Verweigerte PKH (2 BvR 1203/22)

Im Fall der verweigerten PKH hat das BVerfG die Auslagenerstattung angeordnet. Das entspreche de...

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