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Abschreibungen, AfA und Wertminderungen / 1.1.2.2.6 Geringwertige Vermögensgegenstände

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 21

vorläufig frei

 

Rz. 22

vorläufig frei

 

Rz. 23

Nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG ist die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter – weiterhin, da eine geplante Erhöhung mit dem Wachstumschancengesetz[1] letztlich doch nicht umgesetzt wurde – wie folgt geregelt:[2]

 
Gruppe I AK/HK bis 250 EUR Wahlrecht: Sofortabschreibung. Keine Aufzeichnungspflicht § 6 Abs. 2a Satz 4 HGB
Gruppe II AK/HK über 250 EUR bis 800 EUR Wahlrecht: Sofortabschreibung. Aufzeichnungspflicht § 6 Abs. 2 Sätze 1, 4, 5 HGB
Gruppe III AK/HK über 250 EUR bis 1.000 EUR

Wahlrecht: Einstellung in wirtschaftsjahresbezogene Sammelposten

Gebot: Abschreibung zu je 20 % im Wj. der Bildung und in den folgenden 4 Wj.

Bei Ausscheiden eines WG aus dem BV wird der Sammelposten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht gemindert. Ein bei der Veräußerung erzielter Erlös ist Betriebseinnahme.
§ 6 Abs. 2a Sätze 1, 2, 3 HGB
Zu Gruppen II und III

Einheitliche Anwendung der Vorschriften

  • über die Bildung des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a Satz 1 HGB),
  • über die Abschreibung des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a Satz 2 HGB) und
  • über das Ausscheiden aus dem BV (§ 6 Abs. 2a Satz 3 HGB)

auf alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten WG (§ 6 Abs. 2a Satz 5 HGB).

Die WG der Gruppe I sind in § 6 Abs. 2a Sätze 1-3 HGB nicht geregelt und damit von dem Gebot der einheitlichen Anwendung nicht betroffen. Betroffen sind die WG der Gruppen II und III. Sind aus diesen Gruppen WG zu AK/HK über 250 EUR bis 800 EUR und über 800 EUR bis 1.000 EUR in einem Wj. angeschafft oder hergestellt worden, bestehen für alle von diesen in dem betreffenden Wj. angeschafften/hergestellten WG nur folgende Wahlrechte:

  • Sofortabschreibung der WG mit AK/HK über 250 EUR bis 800 EUR und planmäßige Abschreibung der WG mit AK/HK über 800 EU...

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