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Abordnung / Arbeitsrecht

Stephan Wilcken
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1 Einordnung

Eine Abordnung ist die zeitlich befristete, vorübergehende Zuweisung des Arbeitsorts bei einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers, in Ausnahmefällen auch bei anderen Arbeitgebern. Die Tätigkeit selbst bleibt im Wesentlichen gleich, sie wird nur nicht mehr am ursprünglichen Arbeitsort erbracht. Das Arbeitsverhältnis bleibt ansonsten unverändert bestehen. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehrt der Arbeitnehmer an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz, den ursprünglichen Arbeitsort zurück.

Gesetzlich geregelt ist die Abordnung im öffentlichen Dienst.[1]

In der Privatwirtschaft kommt eine Abordnung eher selten vor. Regelmäßig wird hier mit einer Versetzung gearbeitet.

Abgrenzung zur Versetzung:

Eine Versetzung ist im Gegensatz zur Abordnung grundsätzlich unbefristet, d. h. auf Dauer angelegt. Sie kann zwar im Laufe der Zeit wieder rückgängig gemacht werden, dazu ist dann aber eine weitere Versetzung notwendig, während bei der Abordnung die Rückkehr von vornherein automatisch erfolgt.

Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung:

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist von vornherein vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Betrieben außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers tätig wird und sich deshalb der Arbeitsort regelmäßig ändert. Der Leiharbeitnehmer ist also nicht nur vorübergehend an einem anderen Arbeitsort beschäftigt, sondern ständig.

[1] § 4 Abs. 1 TVöD / TV-L.

2 Umsetzung

Grundsätzlich ist die Abordnung vom Weisungsrecht des § 106 GewO gedeckt. Der Arbeitgeber kann vorgeben, was, wann und auch wo gearbeitet wird. Bei einer Abordnung müssen aber die Interessen des Arbeitnehmers am Beibehalt des Arbeitsplatzes berücksichtigt und gegenüber den arbeitgeberseitigen Interessen abgewogen werden. Wenn das sogenannte billige Ermessen gewahrt ist, mus...

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