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Abmahnung im Mietrecht / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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1.1 Wesen der Abmahnung

Zunächst einmal dient die Abmahnung dem Schutz des Mieters. Dieser soll vor einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung geschützt werden, indem ihm sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird. Ihm wird durch die Abmahnung die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten zu ändern. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine einseitige und empfangsbedürftige Erklärung. Wie im Arbeitsrecht hat auch die mietrechtliche Abmahnung 2 Funktionen:

  1. Dokumentationsfunktion,
  2. Warnfunktion.[1]
[1] BGH, Urteil v. 25.10.2011, VIII ZR 345/10, WuM 2011, 676.

1.1.1 Dokumentationsfunktion

Ihre Dokumentationsfunktion erfüllt die Abmahnung, indem sie dem Mieter klar vor Augen führt, welche konkreten Pflichtverletzungen seitens des Vermieters beanstandet werden. Dabei muss die beanstandete Pflichtverletzung so genau bezeichnet werden, dass der Mieter genau weiß, welches Fehlverhalten künftig zu unterlassen ist.[1] Lediglich allgemeine Beschreibungen wie etwa

  • "Hiermit fordere ich Sie auf, künftige Vertragsverletzungen zu unterlassen" oder
  • "Hiermit fordere ich Sie auf, sich vertragsgemäß zu verhalten",

genügen nicht.

 

Dokumentation von Pflichtverstößen

Die Abmahnung kann nur dann ihrer Dokumentationspflicht genügen, wenn ihr die Pflichtverletzungen des Mieters exakt zu entnehmen sind. Der Vermieter sollte demnach Vertragsverstöße seines Mieters möglichst detailliert dokumentieren. Wenn andere Hausbewohner von den Vertragsverletzungen des abzumahnenden Mieters beeinträchtigt sind, sollten auch diese gebeten werden, Entsprechendes zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere in dem nicht seltenen Fall, dass der Vermieter nicht im Haus des abzumahnenden Mieters lebt.

[1] BGH, Urteil v. 18.11.1999, III ZR 168/98, NZM 2000, 241.

1.1.2 Warnfunktion

Ihre Warnfunktion erfüllt die Abmahnung, indem sie dem Mieter klar vor Augen führt, welche Konsequenzen we...

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