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ABC der wichtigsten materiellen Wirtschaftsgüter, Finanz ... / 1.3.2 Bewegliche Wirtschaftsgüter

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Materielle Wirtschaftsgüter

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören alle anderen materiellen Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren sowie Betriebsvorrichtungen, und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind.[1]

Bewertung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nach § 6 Abs. 1 EStG bewertet und nach § 7 Abs. 1, 2 EStG abgeschrieben[2], und zwar entweder linear, nach Maßgabe der Leistung oder degressiv.

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind ebenfalls zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.[3]

Bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2008 oder die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 sowie nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 oder nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, können/konnten degressiv abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.[4]

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR[5]), die angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kann die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Dabei sind Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 EUR übersteigt, unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts[6] in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Auf das Führen des Verzeichnisses kann verzichtet werden, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.[7]

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts über 250 EUR – 1.000 EUR, können diese für Wirtschaftsgüter, die angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind, in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen (sog. Pool-Abschreibung). Scheidet ein Wirtschaftsgut, das im Sammelposten erfasst ist, aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.[8]

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.[9]

Im Investitionszulagenrecht sind geringwertige Wirtschaftsgüter von der Förderung ausgenommen.[10]

Vorratsvermögen

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehört das Vorratsvermögen (steuerliche Besonderheiten: Lifo-Bewertung, Gruppenbewertung, Bewertung nach der Subtraktions- oder nach der Formelmethode).

[1] § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG.

BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 35/12, BStBl 2013 II S. 606.

[2] Zu den jeweiligen Nutzungsdauern vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, IV D 2 – S 1551 -188/00 – Amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter, i. V. m. BMF, Schreiben v. 6.12.2001, BStBl 2001 I S. 836, 860 und BMF, Schreiben v. 14.12.2001, BStBl 2001 I S. 861; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden; vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nrn. 495, 496, 497, 498, BStBl 2024 I S. 450. Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, jeweils 1 Jahr; BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 769, BStBl 2024 I S. 450. Eine wahlweise Anwendung der Neuregelung auch auf entsprechende Wirtschaftgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, ist zulässig.
[3] § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.
[4] § 7 Abs. 2 EStG in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108.
[5] § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074.
[6] § 6 Abs. 1 Nrn. 5-6 EStG.
[7] § 6 Abs. 2 Sätze 4, 5 EStG.
[8] § 6 Abs. 2a EStG.
[9] § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG.
[10] § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007/2010.

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