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Abberufung eines Leitenden Betriebsarztes/einer Leitende ... / 2 Urteil des LAG Berlin vom 2.2.1998, 9 Sa 114/97

Dr. Peter H. M. Rambach
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Zum Sachverhalt

Die Klägerin wurde im Wege der Versetzung als Betriebsärztin für den Bereich der Beklagten, die damals noch ein Eigenbetrieb von Berlin war, übernommen. Für das Arbeitsverhältnis galt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

Die Beklagte erstellte – wie auch schon in der Vergangenheit – mit Wirkung vom 2. Dezember 1996 ein Organigramm, nach dem die Klägerin als Betriebsärztin einem Leitenden Betriebsarzt unterstellt ist. Nach diesem Organigramm ist der Leitende Betriebsarzt in Personalunion Leiter der gesamten Abteilung "Betriebliche Gesundheitsförderung", wobei der Bereich "Betriebsärztlicher Dienst" neben den Bereichen "Arbeitssicherheit" und "Sozialbetreuung" steht. Die Stelle des Abteilungsleiters/Leitenden Betriebsarztes ist seit dem 1.4.1997 besetzt. Die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle war erfolglos.

Mit der Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, im Laufe der Zeit habe sich ihre arbeitsvertragliche Rechtsposition verändert, zumal die Beklagte im Hinblick auf die Betriebsgröße und die Beschäftigtenzahl nunmehr mehr als einen Betriebsarzt beschäftige. In Abweichung von der Ausgangsposition habe sie durch die Einrichtung weiterer Planstellen für Betriebsärzte und die Unterstellung dieser Betriebsärzte unter ihre Leitung die Position einer Leitenden Betriebsärztin erlangt, in der sie gemäß § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Vorstand unterstellt sei. Diese Position sei statusrechtlicher Natur, die ihr nicht durch einfache Organisationsmaßnahmen der Beklagten entzogen werden könnte. Die darauf abzielenden Maßnahmen der Beklagten seien im Verhältnis zu ihr unwirksam. Von Anfang an habe außer Zweifel gestanden, dass sie, die Klägerin, als Leiterin des Betriebsärztlichen Dienstes der Beklagten beschäftigt werde, was sich aus zahlreichen von ihr ü...

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