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Abberufung des Verwalters: Ermessen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters kann bestehen, wenn Pflichtenverstöße als so schwerwiegend anzusehen sind, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint.

2 Normenkette

§§ 26, 28 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift noch vor dem 1.12.2020 einen Beschluss an, mit dem die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2018 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. genehmigt haben. Er meint, die Jahresabrechnung sei hinsichtlich der Darstellung der Einnahmen nicht ordnungsmäßig. Ferner erhebt er Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel, dass der Verwalter abberufen werden soll.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Die von K beanstandete Einnahmen-Position sei zwar negativ formuliert. Dies sei aber nur geschehen, um die Saldierung zu erleichtern. Statt von einem "Saldo" spreche die Abrechnung hier von einer "Summe". Dies sei mathematisch auch gut nachvollziehbar, da die Addition einer großen positiven mit einer kleinen negativen Zahl der Subtraktion der positiv formulierten kleinen Zahl von der großen gleichkomme, kaufmännisch also eine Saldierung sei.

Die Beschlussersetzungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg! Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters könne bestehen, wenn Pflichtenverstöße als so schwerwiegend anzusehen seien, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheine. Wie bei der Anfechtung der Bestellung sei trotz Vorliegens wichtiger Gründe auch bei der Versagung der Abberufung die Willensbildung der Wohnungseigentümer aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei sei insbesondere die Schwere der Pflichtverletzungen einerseits und die Prognose des zukünftigen Verhaltens des Verwalters andererseits zu berücksichtigen. Die Vora...

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  Leitsatz (amtlich) Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 1.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden. Die in § ...

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