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A / 33 Anwesenheitsrechte in der Hauptverhandlung [Rdn 429]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 430

 

Überblick:

▪ Anwesend sein können/müssen neben dem Gericht, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Ausnahme: § 226 Abs. 2) und der StA der Angeklagte und sein Verteidiger (→ Verteidiger, Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3838; → Anwesenheitspflicht des Angeklagten, Teil A Rdn 420; → Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung, Teil E Rdn 1796; → Verhandlungsunfähigkeit, selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Teil V Rdn 3491; → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3453), wobei der Angeklagte auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten kann (OLG Celle StV 2017, 810 [Ls.] m. Anm. Burhoff StRR 2/2018, 11; OLG Hamm StV 2010, 65; KK/Diemer, § 247 Rn 3), und zwar auch nicht, wenn er der HV durch die geöffnete Tür aus einem Nebenraum folgen kann, oder wenn alle anderen Verfahrensbeteiligten einverstanden sind. Der Vorsitzende darf dem Angeklagten deshalb auch kein "freiwilliges" Verlassen des Sitzungssaales, etwa während der Vernehmung einer Opferzeugin, nahelegen (MüKo-StPO/Niehaus, § 247 Rn 15). Soll der Angeklagte zeitweise ausgeschlossen werden, etwa für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin in einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts, bedarf es hierzu stets eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, der zu begründen und zu verkünden ist. Ein solcher Beschluss wird nicht entbehrlich, weil alle Verfahrensbeteiligten mit dem Ausschluss einverstanden sind (BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 2 StR 172/18).
▪ Ist für den Angeklagten ein Dolmetscher zugezogen worden, muss/kann dieser grds. während der ganzen HV zugegen sein (BGH NStZ 2002, 275),
▪ Der Ehegatte oder Lebenspartner des Angeklagten ist in der HV – auf Antrag – als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören, ebenso der gesetzliche Vertreter eines Angeklagte...

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