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§ 9 Recht der Personengesellschaften / bb) Außerordentliche Kündigung

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 1163

§ 132 Abs. 2, Abs. 3 HGB stellt nun klar, dass sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Gesellschaften ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Die Kündigungserklärung ist gegenüber der Gesellschaft abzugeben.

Dem volljährig gewordenen Gesellschafter steht gem. § 132 Abs. 4 HGB ein Sonderkündigungsrecht zu, es sei denn der Gesellschafter wurde gem. § 112 BGB bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt oder der Zweck der Gesellschaft dient allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse. Dieses Sonderkündigungsrecht ist binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an zu erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Es gilt im Grundsatz gem. § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG, besteht allerdings mangels Gefahr einer persönlichen Haftung in solchen Fällen nicht, in denen der volljährig gewordene Kommanditist eine Beteiligung erhält, bei der die Haftsumme vollständig eingezahlt und auch nicht zurückgewährt worden ist.

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