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§ 9 Recht der Personengesellschaften / 2. Jahresabschluss einer vermögensverwaltenden KG

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 752

Im Fall einer vermögensverwaltenden KG stellt sich die Frage, ob diese verpflichtet ist, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen oder ob es genügt, wenn diese eine Einnahmen- und Überschussrechnung aufstellt. Handelsgesellschaften sind gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die herrschende Meinung bejaht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB für die vermögensverwaltende KG, da die KG Kaufmann kraft Eintragung in das Handelsregister ist.[1059] Danach sind Ausnahmen von der Bilanzierungspflicht in § 241a HGB abschließend geregelt und beschränken sich auf Einzelkaufleute. Weiter stellt sich dann jedoch die Frage, welche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses einer vermögensverwaltenden KG gilt. § 243 Abs. 3 HGB bestimmt insofern, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Die Ansichten darüber, welche konkrete Frist sich aus dieser Regelung ergibt, gehen im Schrifttum auseinander. Während eine Ansicht von einer Frist von bis zu sechs Monaten ausgeht,[1060] gehen andere von einer längeren Frist aus;[1061] als Obergrenze für die Aufstellungsfrist ist jedenfalls von zwölf Monaten auszugehen.[1062] Eine Verlängerung dieser Frist durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist jedenfalls unzulässig.[1063]

Selbst wenn die vermögensverwaltende KG eine Bilanz aufstellen muss, wird dies praktisch zunächst keine Konsequenzen haben, da die Aufstellung der Bilanz nicht erzwungen werden kann.[1064] Eine Offenlegungspflicht nach § 264a HGB trifft die KG – mit einer natürlichen ...

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