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§ 9 Prozessuales

Björn Retzlaff, Alexander Madorski
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A. Wohnungseigentümergemeinschaft im Bauprozess

I. Materiell-rechtliche Grundlagen

 

Rz. 1

Die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz anstelle des § 10 WEG a.F. eingefügten § 9a WEG neu geregelt worden. Über die Reichweite der Gesetzesänderung und ihre Auswirkung auf die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Prozess wurde in der Literatur ausführlich diskutiert, wobei sowohl die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung als auch ihre Aufgabe als Folgen der Gesetzesnovelle angeführt wurden.[1] Wie der BGH nunmehr dankenswerterweise klargestellt hat,[2] ändert sich durch die Neuregelung jedenfalls im Bereich der Geltendmachung von Mängelrechten tatsächlich nicht viel, sodass die zu der früheren Rechtslage durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze in der Sache nach wie vor Geltung beanspruchen.

 

Rz. 2

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Die damit einhergehende materielle Rechtslage ist komplex und soll nachfolgend zusammenfassend skizziert werden.

 

Rz. 3

Die Erfüllungs- und Gewährleistungsrechte der Wohnungseigentümer ergeben sich aus ihren jeweiligen Erwerbsverträgen und nicht aus der Eigentümerstellung. Der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen hingegen nur insoweit Mängelrechte zu, als sie selbst die entsprechenden Werkverträge (etwa über eine Sanierung des bestehenden Wohnungseigentums) geschlossen hat. Rechte, die sich auf die Erstellung des Wohnungseigentums beziehen, stehen ausschließlich den einzelnen Erwerbern zu.

 

Rz. 4

Was die Verfolgung dieser Rechte angeht, ist zu differenzieren:

 

Rz. 5

Betrifft ein Mangel nur das Sondereigentum, ist ausschließlich der jeweilige Erwerber befugt, die mit diesem Mangel verbundenen Rechte zu verfolgen.

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