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§ 9 Prozessuales / 1. Rechte des beigetretenen Streitverkündeten im Prozess

Björn Retzlaff, Alexander Madorski
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Rz. 44

Die Rechte des Streitverkündeten, der dem Prozess beigetreten ist, entsprechen denen des Nebenintervenienten. Beide werden auch als Streithelfer bezeichnet.

Der Streitverkündete wird durch seinen Beitritt nicht Prozesspartei, sondern er ist ein Dritter, der eine der Parteien unterstützt. Er kann daher in der Sache weder verurteilt werden noch kann er für sich eine Verurteilung des Gegners erwirken. Auch können ihm die Kosten der weiteren Prozessbeteiligten oder Gerichtskosten nicht auferlegt werden. Weil er nicht Partei ist, kann er auch Zeuge sein. Als Beteiligter des Prozesses hat er einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er kann sämtliche Prozesshandlungen für die unterstützte Hauptpartei vornehmen. So kann er Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Tatsachen behaupten und bestreiten, Beweisanträge stellen, einem Dritten den Streit verkünden, durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung den Erlass eines Versäumnisurteils abwenden[44] oder im selbstständigen Beweisverfahren für die unterstützte Partei den Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO stellen[45] sowie Rechtbehelfe oder Rechtsmittel für die Hauptpartei einlegen. Stellt sich die Frage, ob das Vorbringen des Streithelfers verspätet ist, ist auf die Hauptpartei und ihr Verschulden, nicht auf den Streithelfer abzustellen. Allerdings kann sich ein eigenes Verschulden der Prozesspartei bereits daraus ergeben, dass sie dem Streithelfer allein die Prozessführung überlässt.[46]

 

Rz. 45

Will der Streithelfer ein Rechtsmittel für die Hauptpartei einlegen, ist dies nur innerhalb der für die Hauptpartei geltenden Rechtsmittelfrist möglich.[47] Dabei wird das Rechtsmittel stets für die Hauptpartei eingelegt, die weiterhin Partei des Rechtsstreits auch dann bleibt, wenn sie ihrerseits ke...

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