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§ 9 Handelsrechtliche Nachhaltigkeitsberichterstattung / 1.3.2 Unverbindliche Leitlinien

Carmen Auer, Viola Möller
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Rz. 27

Am 5.7.2017 wurden die "Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen" durch die EU-Kommission veröffentlicht. Die Leitlinien hatten lediglich einen unverbindlichen Charakter. Mit den unverbindlichen Leitlinien sollten die berichtspflichtigen Unternehmen unterstützt werden, die geforderten nichtfinanziellen Informationen u. a. auf eine relevante und vergleichbare Weise offenzulegen.[1]

 

Rz. 28

Die unverbindlichen Leitlinien stellten kein selbstständiges Rahmenwerk dar, sondern wurden auf der Grundlage mehrerer anerkannter Rahmenwerke erarbeitet. Die Nutzung der Leitlinien ließ die Möglichkeit zur Verwendung eines Rahmenwerks nach § 289d HGB unberührt. Die unverbindlichen Leitlinien sind prinzipienorientiert ausgestaltet und gewährleisteten damit die Anwendbarkeit für eine große Bandbreite an Unternehmen. In den unverbindlichen Leitlinien wurden 6 Grundsätze der Berichterstattung aufgeführt:

  • Offenlegung wesentlicher Informationen,
  • den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich,
  • umfassend, aber prägnant,
  • strategisch und zukunftsorientiert,
  • Ausrichtung auf die Interessenträger sowie
  • konsistent und kohärent.[2]
 

Rz. 29

Den Mittelpunkt der unverbindlichen Leitlinien bildet die Erläuterung der von der Richtlinie 2014/95/EU geforderten Inhalte einer nichtfinanziellen Erklärung. Sie enthalten ferner Detaillierungen zum Geschäftsmodell sowie zu Konzepten, Risiken und Leistungsindikatoren. Darüber hinaus werden durch die unverbindlichen Leitlinien Verweise auf spezifische weiterführende Informationen gegeben. In Bezug auf die einzelnen Aspekte enthalten sie Beispiele für Sachverhalte und Leistungsindikatoren.[3]

 

Rz. 30

Am 20.6.2019 wurde durch die EU-Kommission ein Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung zu den bestehe...

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