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§ 8a BEWERTUNGEN ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (Fair Value ... / 8 Anwendungszeitpunkt und Entwicklung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 156

Die einheitlichen Leitlinien zur fair-value-Bewertung und Offenlegung von Informationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2013. Eine freiwillig vorzeitige Anwendung war zulässig und offenzulegen (IFRS 13.C1 – IFRS 13.C2).

 

Rz. 157

I. R. d. jährlichen Verbesserungen an den IFRS wurden bereits folgende Anpassungen an den Vorgaben des IFRS 13 umgesetzt:

  • Zyklus 2010–2012: Die Veröffentlichung von IFRS 13 und die Änderung von IFRS 9 haben nicht zur Abschaffung der Möglichkeit einer Bewertung unverzinslicher kurzfristiger Forderungen und Verbindlichkeiten zum Rechnungs-/Nominalbetrag ohne Abzinsung geführt. Eine Abzinsung bleibt danach entbehrlich, wenn die Auswirkungen nicht wesentlich sind (Rz 133).
  • Zyklus 2011–2013: Die Ausnahme für Portfolien umfasst alle Verträge, die nach IFRS 9 bilanziert werden, und zwar unabhängig davon, ob diese die Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit nach IAS 32 erfüllen. Angesprochen sind insbes. Warentermingeschäfte, die als Finanzinstrumente zu behandeln sind (→ § 28 Rz 25 ff.).
 

Rz. 158

Am 16.9.2014 hat der IASB den der Bewertung von mind. einen maßgeblichen Einfluss vermittelnden Beteiligungen, für die ein Marktpreis beobachtbar ist, gewidmeten ED/2014/4 veröffentlicht (Rz 79). Mit ED/2014/4 hat der IASB die folgenden Änderungen für die fair-value-Bewertung von notierten Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vorgeschlagen:

  • Für die Abgrenzung des Bilanzierungsobjekts ist auf die Beteiligung als Ganzes und nicht die Summe der einzelnen Anteile abzustellen.
  • I. R. d. fair-value-Bewertung ist ein Vorrang der inputbasierten Hierarchie beachtlich, die Bewertung einer Beteiligung als Ganzes erfolgt durch Multiplikation des beobachtbaren Pr...

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