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§ 8a BEWERTUNGEN ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (Fair Value ... / 4.2 Nicht finanzielles Vermögen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 72

I. R. d. fair-value-(Einzel-)Bewertung eines nicht finanziellen Vermögenswerts ist zwischen dem betriebsnotwendigen (operativ eingesetzten) und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu unterscheiden. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen kann in absehbarer Zeit veräußert und wieder ersetzt werden. Eine Bewertung zielt auf das Erfolgspotenzial aus einer marktmäßigen Verwertung ab, da weder direkt noch indirekt ein Bezug zur operativen (Gesamt-)Tätigkeit des Unternehmens besteht. Operative Produktionspotenziale steuern durch den Einsatz im Leistungsverbund allerdings einen Beitrag zum (Gesamt-)Unternehmenswert bei. Für die Einzelbewertung nicht finanzieller Vermögenswerte gelten daher Restriktionen, wenn aus der Kombination des zu bewertenden Vermögenswerts mit anderen Produktionsfaktoren Erfolgs- oder Risikoverbundeffekte resultieren.

 

Rz. 73

Für die Bestimmung des fair value von Vermögenswerten ist ausgehend von den individuellen Nutzeneinschätzungen der Marktteilnehmer die bestmögliche Verwertung (highest and best use) zu unterstellen (IFRS 13.27). Infrage kommt aus der Perspektive beliebiger Marktteilnehmer entweder eine Veräußerung oder eine fortlaufende unternehmensinterne Nutzung:

  • Der bei einer (hypothetischen) Einzelveräußerung erzielbare Preis (fair value in exchange) ist immer dann zu unterstellen, wenn sich die bestmögliche Verwendung eines Vermögenswerts, der keine Kombinationsvorteile im innerbetrieblichen Leistungsprozess generiert, durch eine Veräußerung bestimmt.
  • Spiegelbildlich ist der fair value in use maßgeblich, wenn der Einsatz im betrieblichen Leistungsprozess in Kombination mit anderen unternehmenseigenen Vermögenswerten die bestmögliche Verwendung darstellt.

Rational handelnde Marktteilnehmer werden in den Fällen, in denen der Veräußerungswert den...

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