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§ 8a BEWERTUNGEN ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (Fair Value ... / 4.4.7 Weitere Besonderheiten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 131

Abweichend von den allgemeinen Leitlinien der fair-value-Bewertung wird für Verbindlichkeiten aus einer Stillhalterposition (liability with a demand feature) eine Wertuntergrenze festgesetzt (IFRS 13.47/IFRS 13.BC26(a)). Der fair value einer jederzeit durch die Gegenpartei einforderbaren Verbindlichkeit kann nicht niedriger sein als der Erfüllungsbetrag (i. S. e. Begleichung, also settlement), diskontiert auf den Bewertungsstichtag, ausgehend vom ersten Tag einer möglichen Zahlungsverpflichtung.

 

Rz. 132

Für die fair-value-Bewertung ist nicht zwischen Zugang und Folgebewertung zu unterscheiden (IFRS 13.58). Weicht der Transaktionspreis vom fair value ab, ist bereits im Zugangszeitpunkt ein day one gain/loss zu erfassen, wenn sich in Einzelstandards keine abweichende Vorgabe ergibt (IFRS 13.60). Ein Ergebniseffekt im Zugangszeitpunkt für Finanzinstrumente steht allerdings unter dem Vorbehalt der Basierung des fair value auf einem beobachtbaren Marktpreis oder einer Bewertung anhand ausschl. beobachtbarer Parameter (IFRS 9.B5.1.2). Insoweit die observability-Bedingung erfüllt ist, liegt ein ergebniswirksam zu erfassender day one gain/loss vor. Fehlt es an einer objektivierbaren Preisstellung, ist eine identifizierte Differenz zwischen fair value und Transaktionspreis im Zugangszeitpunkt abzugrenzen und im Zuge der Folgebewertung nur in dem Umfang erfolgswirksam aufzulösen, in dem auch beliebige Marktteilnehmer dies vollziehen würden. Der abgegrenzte Betrag ist nicht Teil des fair value des Finanzinstruments, sondern stellt einen eigenen Betrag dar (IFRS 13.60/IFRS 13.BC318).

 
Praxis-Beispiel

Bank B emittiert eine Anleihe zu einem Transaktionspreis von 100 GE an einen Kunden. Die Transaktion findet auf dem Privatkundenmarkt statt; der Hauptmarkt ist allerdings der Inte...

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