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§ 8 Zwangsvollstreckung und ähnliche Tätigkeiten / k) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 73

Die Vorpfändung (§ 845 ZPO) und der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind eine Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG, sodass hierfür die Vollstreckungsgebühr (Nr. 3309 VV RVG) insgesamt nur einmal entsteht.

 

Rz. 74

Gegenstandswert ist der Wert der zu vollstreckenden Geldforderungen einschließlich der Nebenforderungen, es sei denn der Wert der zu pfändenden Forderung ist geringer (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 und 2 RVG). Wenn sich erst später herausstellt, dass der Betrag der gepfändeten Forderung kleiner ist, nehmen einige Gerichte diesen Betrag als Gegenstandswert – sie nehmen also letztlich das Ergebnis der Pfändung als Gegenstandswert an. Falls die Forderung überhaupt nicht existiert, ist deren Wert 0,00 EUR und der RA kann gegenüber seinem Auftraggeber nur eine 0,3 Vollstreckungsgebühr nach der "Wertstufe bis 500,00 EUR" in der Tabelle berechnen. Weitere Erläuterungen mit Beispielen finden Sie in Rdn 20.

 

Rz. 75

Falls mehrere Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner existieren, wird die Pfändung dieser Forderungen regelmäßig durch einen einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgenommen (§ 829 Abs. 1 S. 3 ZPO). In diesem Fall handelt es sich um nur eine Angelegenheit, in der jedoch mehrere Gegenstände vorliegen; die Gegenstände sind die einzelnen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldner. Vereinfacht gesagt, ergibt sich der Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit nach § 22 Abs. 1 RVG aus den zusammengerechneten mehreren zu pfändenden Forderungen, wobei nach § 25 Abs. 1 Hs. 1 RVG der Wert der zu vollstreckenden titulierten Forderungen einschließlich der Nebenforderungen nicht überschritten werden darf (LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.12.2010 – 6 T 18/10; BGH, Beschluss vom 10.03.2011 – VII ZB 3/10; LG Wupper...

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