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§ 8 Steuerpflichtiger Erwerb, Wertermittlung und Bewertung / bb) Abweichende Geschossflächenzahl (GFZ)

Bernhard Schmid
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Rz. 29

In der Praxis kommt es – gerade in Ballungszentren – im Rahmen der Bewertung regelmäßig zu Anpassungen des Bodenrichtwerts wegen einer abweichenden Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks von der des (für die Bodenrichtwertzone durchschnittlichen) Bodenrichtwertgrundstücks. Die Geschossflächenzahl gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks wieder, § 20 BauNVO. Die Geschossflächenzahl ist also eine Verhältniszahl zwischen der planrechtlich möglichen Bebauung und der Geschossfläche. Sie ergibt sich aus der städteplanerischen Definition eines Baugebiets und ist ein wesentliches Begrenzungsmaß für die zukünftige Bebauungsdichte. So werden z.B. Einfamilienhausgebiete in der Regel mit einer niedrigen Geschossflächenzahl ausgewiesen und Geschäftszentren mit einer entsprechend hohen Geschossflächenzahl.

 

Rz. 30

Die Bebaubarkeit bzw. Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks ergibt sich grundsätzlich aus dem einschlägigen Bebauungsplan, soweit die Bebaubarkeit nicht nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) ermittelt wird.

Die (zulässige oder wertrelevante) Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks kann der Bodenrichtwertkarte entnommen bzw. bei der Gemeinde oder den Gutachterausschüssen erfragt werden.

 

Rz. 31

Die zulässige Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks kann im Einzelfall bei der örtlichen Bauordnungsbehörde erfragt werden bzw. ergibt sich aus dem Bebauungsplan. Zur Ermittlung der wertrelevanten Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks findet man Hinweise in der Bodenwertrichtlinie.[23] Dabei ist m.E.[24] auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, d.h. die Geschossflächenzahl ergibt sich aus dem Verhältnis aus der tatsäc...

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