A. Vorbemerkung
Rz. 1
Neben den Schäden am Fahrzeug selbst (sog. unmittelbarer Fahrzeugschaden) sind eine ganze Reihe von Schäden denkbar, die sich nach einem Unfallereignis sozusagen "um das Fahrzeug herum" entwickeln, d.h. die sog. Sachfolgeschäden. Derartige Schadenspositionen beziehen sich zum einen auf das beschädigte Fahrzeug, zum anderen betreffen sie die Regulierung des Schadens.
B. Fahrzeugbezogene Sachschäden
Rz. 2
Hierunter fallen zunächst einmal die Kosten, die der Ermittlung des Schadensumfanges dienen, dann die Kosten für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Neuanschaffung, Standgeld und Abschleppkosten, Ersatz für Schäden an im Fahrzeug befindlichen Gegenständen (Ladungsschäden), Entsorgungs- und Umbaukosten sowie An- und Ummeldekosten.
I. Schadensermittlungskosten
Rz. 3
Zur Schadensermittlung gehören die Kosten, die der Geschädigte zum Nachweis des Schadensumfanges aufwenden muss, also in erster Linie Sachverständigenkosten, aber auch Kosten des Kostenvoranschlages.
1. Sachverständigenkosten
Rz. 4
Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, geschieht das im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast zur Höhe seines Schadensersatzanspruchs. Nach einhelliger Meinung gehören daher die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Schädiger zu tragenden Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2017, 636).
Rz. 5
Zur Frage der sog. Bagatellgrenze, der Gutachterauswahl und zu den Mindestinhalten eines Sachverständigengutachtens vgl. oben § 7 Rdn 16 ff.
In zwei Entscheidungen vom 21.6.2016 hat der BGH (VI ZR 475/15 – VersR 2016, 1330; VI ZR 476/15 – zfs 2017, 264) zur formularmäßigen Sicherungsabtretung an einen Sachverständigen entschieden, dass eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht nur bezogen auf die Schadensposition der Sachverständigenkosten, sondern (hilfs...