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§ 8 Rechnungswesen und Finanzverwaltung

Dr. iur. David Greiner
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A. Die Jahresabrechnung

I. Grundlagen

1. Übersicht

 

Rz. 1

Gem. § 28 Abs. 2 WEG muss der Verwalter einmal im Jahr für das Vorjahr eine Jahresabrechnung (Abrechnung über den Wirtschaftsplan) aufstellen, auf deren Grundlage die Gemeinschaft über Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse (Guthaben) beschließt (zum Verwalterwechsel (→ § 8 Rdn 124). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, weshalb die Textform genügt (→ § 7 Rdn 28) genügt. Abzurechnen ist ein (ganzes) Kalenderjahr (→ § 8 Rdn 154). Ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes ist die Erstellung der Jahresabrechnung eine Aufgabe der Gemeinschaft; das Gesetz sieht nur die Organzuständigkeit und nicht eine originäre Verpflichtung des Verwalters vor. Zum Rechtsschutz bei fehlender oder mangelhafter Abrechnung → § 8 Rdn 125, 133. Eine fälligkeitsbegründende Frist für die Aufstellung der Abrechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb prinzipiell § 271 BGB gilt: Demnach kann die WEG die Leistung sofort, also ab dem 1.1. eines Jahres, verlangen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. "Aus den Umständen" ergibt sich tatsächlich etwas anderes: Zum einen muss erst einmal die Heizkostenabrechnung vorliegen (ohne die keine Abrechnung aufgestellt werden kann) und des Weiteren gibt es generell keine Eile. Nach h.M. darf sich der Verwalter deshalb 3 – 6 Monate Zeit mit der Aufstellung lassen.[1] Spätestens Ende Juni sollte die Abrechnung m.E. aber vorliegen, denn einzelne Miteigentümer können diese zur Fertigung ihrer Einkommenssteuererklärung benötigen, deren Abgabe gem. § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bis zum 31.7. erfolgen muss.

 

Rz. 2

Bei der Vorbereitung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes wird der Verwalter vom Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht. § 29 Abs. 2 S. 2 WEG sieht vor, dass der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vor der ...

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