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§ 8 Grundzüge des deutschen internationalen Erbschaftste ... / c) Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

Prof. Dr. Thomas Reich, Prof. Dr. Ulrich Voß
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Rz. 58

Neben dem Wohnsitz knüpft Deutschland die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Dieser ist allerdings nur dann von Bedeutung, wenn in Deutschland keine Wohnung vorhanden ist. Der Begriff ist in § 9 AO wie folgt definiert:

Zitat

§ 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

 

Rz. 59

Im Gegensatz zum Wohnsitz kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht an mehreren Orten gleichzeitig bestehen.[54] Der gewöhnliche Aufenthalt knüpft wie auch der Wohnsitz an äußere Merkmale an, so dass nach unserem Verständnis weder das Bewusstsein noch der Wille erforderlich ist, durch ein nicht nur vorübergehendes Verweilen einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.[55]

 

Rz. 60

Wegen der in den einzelnen Ländern geltenden unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale (bzw. deren Definitionen) kann es bereits aufgrund von Merkmalen in der Person des Erblassers allein zur Doppelbesteuerung im Rahmen der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht kommen.

 

Beispiel:

Der Erblasser hat in der Bundesrepublik einen (Neben-)Wohnsitz und in einem anderen Staat seinen Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Das Vermögen besteht sowohl aus deutschem Inlandsvermögen als auch aus Auslandsvermögen.

Der Erblasser ist in Deutschland...

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