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§ 8 Einigungsstelle

Rolf Schaefer, Heike Simon
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A. Teilnahme des Anwalts an der Einigungsstelle als betriebsfremder Beisitzer

 

Rz. 1

Allgemeines

Die Einigungsstelle ist gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat eine selbstständige Schlichtungsstelle der Betriebsverfassung und soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung gewährleisten. Dies geschieht durch Zwangsschlichtung bei Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung.[1] Die Einigungsstelle wird errichtet, indem Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Mitgliederzahl festlegen, den Vorsitzenden bestellen und die Beisitzer auf der jeweils eigenen Seite benennen.[2]

Einen häufigen Fall bildet eine Konstellation, in der der Rechtsanwalt den Betriebsrat in dem Einigungsstellenverfahren nicht vertritt, sondern selbst als Beisitzer der Einigungsstelle i.S.v. § 76a Abs. 3 BetrVG, also als sog. betriebsfremder Beisitzer, auftritt. Neben einer Vertretung des Arbeitgebers oder des Betriebsrats kann der Rechtsanwalt auch selbst Rechtsträger sein, wenn er zu einem Mitglied der Einigungsstelle berufen wird. Fraglich ist, ob und ggf. welche Vergütung er für diese Tätigkeit beanspruchen kann. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich bei der Bestellung als Beisitzer nicht nach dem RVG,[3] sondern nach den Grundsätzen von § 76a Abs. 4 BetrVG und fällt unter die Kosten der Einigungsstelle.

 

Rz. 2

Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle haben nach § 76a Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber.[4] Entgegen der früheren Gesetzeslage ist der Vergütungsanspruch nun nicht mehr davon abhängig, dass der Betriebsrat überhaupt ein Honorar zugesagt hat.[5]

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist die wirksame Bestellung. Die...

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