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§ 8 Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung / I. Erbschaftsteuer

Peter Hinrich Meier, Thomas Terhaag
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Rz. 33

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Danach können die Abwicklungs-, Konstituierungs- und Auseinandersetzungsgebühr grundsätzlich bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden, nicht hingegen die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Die Verwaltungskosten, z.B. bei einer Dauervollstreckung, können aber ggf. einkommensteuerlich relevant sein.

Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten kann die Zuordnung und damit die Abziehbarkeit in den einzelnen Steuerarten erleichtern.

 

Rz. 34

Die Testamentsvollstreckergebühren müssen angemessen sein. Nur dann können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden Da die Erbschaftsteuer an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrund (z.B. "freigiebige Zuwendung") anknüpft, ist es denkbar, dass die Erben den unangemessen hohen Teil einer Testamentsvollstreckervergütung nicht als Kosten der "Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses", sondern nur als Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) abziehen dürfen.[31] Auf der Ebene des Erwerbers ergibt sich wirtschaftlich das gleiche Ergebnis. Auf der Ebene des Testamentsvollstreckers können sich aber Unterschiede in der Anwendung des Erbschafts- und Ertragsteuerrechts ergeben. Haben die Erben und der Testamentsvollstrecker eine Vergütung vereinbart, weil in der letztwilligen Verfügung selbst nichts geregelt ist, sind diese Kosten regelmäßig angemessen und nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.

 

Rz. 35

Ggf. anteilig nicht abzugsfähig sind auch diejenigen Testamentsvollstreckergebühren, die in wirtschaftli...

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