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§ 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / b) Herausgabepflichten

Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
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Rz. 206

Über die Pflicht zur Auskunft hinaus ist der Schuldner verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger gem. § 836 Abs. 3 ZPO diejenigen Urkunden herauszugeben, die über die Forderung vorhanden und in seinem Besitze sind. Herauszugeben sind zum einen die Urkunden, deren Vorlage erforderlich ist, um den Anspruchsteller als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt zu legitimieren. Zum anderen sind auch diejenigen Urkunden herauszugeben, die die Geltendmachung des Anspruchs, zu der der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet ist, wesentlich erleichtern.[234] Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern zu können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden. Aus diesem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist.[235]

 

Rz. 207

 

Beispiel

Als Urkunden, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind, sind insbesondere solche anzusehen, die die Forderung selbst ausweisen wie z.B. Schuldschein, Sparbuch,[236] Postsparbuch[237] oder Pfandschein.

Aber auch: Meldekarten,[238] Vollstreckungstitel, Leistungsbescheide des Arbeitsamts,[239] Belege über Ratenzahlungen,[240] Versicherungsscheine,[241] Vertragsurkunden wie z.B. Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungsunterlagen,[242] Abtretungsurkunden betreffend Lohn- und Gehaltsansprüche[243] sowie Leistungsbescheide des Arbeitsamts.[244] Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, so hat der Schuldner...

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