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§ 7 Verkauf durch Erben und Versterben eines Verkäufers ... / II. Tod des Verkäufers vor Vollzug

André Elsing
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Rz. 27

Verstirbt ein Verkäufer nach der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags, bevor der Kaufvertrag grundbuchlich vollzogen werden konnte, und ist – wie meistens – in der notariellen Urkunde des schuldrechtlichen Verkaufs die Auflassung (§ 925 BGB) mit erklärt worden, liegt das dingliche Erfüllungsgeschäft vor.

 

Hinweis

Wenn sich der Tod eines Verkäufers also zu einem Zeitpunkt verwirklicht hat, in dem der Käufer noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch des Kaufgegenstandes gebucht ist, hat diese Tatsache keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Auflassung, § 130 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 28

Der Tod eines Verkäufers hat nicht dessen Verlust der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 878 BGB zur Folge. Hinsichtlich der Verfügungsbefugnis kommt es ausschließlich entscheidend auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflassung als Willenserklärung an und nicht, ob die Auflassungserklärung dem Grundbuchamt vor dem Tod des Verkäufers zugegangen ist.

 

Rz. 29

Die Auflassung ist zuvor bereits bindend geworden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Erben. Die Erben können die Auflassung nicht mehr widerrufen, § 873 Abs. 2 BGB.

 

Hinweis

Um die vom Erblasser abzugebende Auflassungserklärung durch die Eigentumsumschreibung auf den Käufer vollziehen zu können, bedarf es nicht der vorherigen Eintragung der Erben in das Grundbuch. Die Erben müssen auch nicht die Eintragungsbewilligung neu erklären. Die Erben müssen auch nicht noch der durch den Erblasser erklärten Eintragungsbewilligung zustimmen, § 40 Abs. 1 GBO.[13]

 

Rz. 30

Selbst wenn die Erben des verstorbenen Verkäufers zwischenzeitlich in das Grundbuch eingetragen werden, genügt die Vorlage der durch den Erblasser lebzeitig noch erklärten Eintragungsbewilligung (diese kann in der Auflassung gesehen werden).

Der Antrag auf Eigentumsumschreibung kann als...

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