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§ 7 Verjährung vertraglicher Regressansprüche / IV. Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB)

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Rz. 69

Das neue Recht der Verjährungshemmung (§§ 203 ff. BGB) übernimmt aus dem alten Recht (§§ 202 ff. BGB a.F.) die Gliederung in tatsächliche, rechtliche und familiäre Hemmungsgründe sowie deren Wirkung.[227] Ggü. dem alten Recht werden die Tatbestände der Verjährungshemmung erheblich erweitert, insb. – unter entsprechender Einschränkung der alten Unterbrechungsgründe (§§ 208 ff. BGB a.F.) – durch die für die Praxis bedeutsamen Maßnahmen der Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).

[227] Zu weiteren Hemmungsvorschriften: Bereska, in: Henssler/Graf von Westphalen, Vorbem. zu §§ 203 bis 213 BGB Rn 4.

1. Verhandlungen (§ 203 BGB)

 

Rz. 70

Der Rechtsgedanke des § 852 Abs. 2 BGB a.F. führt in § 203 BGB zu einer allgemeinen Regelung der Verjährungshemmung durch Verhandlungen, um deren Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, nicht unter den Zeitdruck einer ablaufenden Verjährungsfrist zu setzen.[228] Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Darunter fallen alle Ansprüche, die nach BGB verjähren, gleichgültig, ob sie der Regel- oder einer Sonderverjährung unterliegen.[229] Zur Hemmung führen aber nur Verhandlungen in der Zeit nach Anlaufen der Verjährungsfrist. Liegen die Voraussetzungen für die Hemmung schon vorher vor, wird der entsprechende Zeitraum bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt.[230] Umgekehrt können auch keine Verhandlungen mehr hemmen, wenn sie nach Eintritt der Verjährung stattgefunden haben, auch wenn die Parteien sich über den Verjährungseintritt im Unklaren waren.[231] Schlafen Verhandlungen ein, werden sie aber später wieder aufgenommen, ist die Zwischenzeit nicht zur Ver...

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