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§ 7 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind, das b ... / 1. Anspruchsgrundlage

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 9

Die Ehe von M und F2 ist nicht geschieden. M und F2 leben auch nicht getrennt. F2 hat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a.

 

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

 

Rz. 10

Der Familienunterhalt ist aber zu beziffern, um bestimmen zu können, ob bzw. in welchem Umfang M gegenüber dem volljährigen Kind leistungsfähig ist.

 

BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14 Tz. 17

Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 33 m.w.N.; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 30).

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Schuldet ein Unterhaltsschuldner seiner neuen Ehefrau nach den §§ 1360, 1360a BGB Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, kann dieser Unterhaltsanspruch zwar nicht ohne weiteres nach den zu Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden. Denn er ist nach seiner Ausgestaltun...

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