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§ 7 Prozessrecht, Rechtskraft, Schmerzensgeld und Hinter ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Wolfgang Wellner
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Rz. 239

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2021, 127 veröffentlicht ist, hat das im "Handbuch Schmerzensgeld" (Schwintowski u.a., 2013) entwickelte und in seinem Urt. v. 18.10.2018 (OLG Frankfurt a.M., NJW 2019, 442) ausgeführte Prinzip einer sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes angewandt, allerdings modifiziert hinsichtlich der einzelnen Beträge.

 

Rz. 240

Diese Erwägungen hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist zwar grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat. Auch auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ließ das Berufungsurteil jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

 

Rz. 241

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers.

 

Rz. 242

Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grun...

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