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§ 7 Die Wohnungseigentümerversammlung / III. Ablauf und Ordnung

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 101

Den Ablauf der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter (das ist gem. § 24 Abs. 5 WEG im Normalfall der Verwalter, weshalb nachfolgend vereinfacht "Verwalter" und "Versammlungsleiter" gleichgesetzt werden) aus eigener Kompetenz nach seinem Ermessen. Die Letztentscheidungskompetenz hat aber stets die Eigentümerversammlung, die die Entscheidungsmacht an sich ziehen und alle Fragen des Versammlungsablaufs per Beschluss (sog. Verfahrens- oder Geschäftsordnungsbeschluss (→ § 7 Rdn 66) regeln kann. Der empfohlene Ablauf der Versammlung wird nachfolgend dargestellt.

 

Rz. 102

▪ Der Verwalter erscheint rechtzeitig vor Beginn der Versammlung.
▪ Die Teilnehmer tragen sich zu Beginn in eine vorbereitete Anwesenheitsliste ein. Diese kann später in Kopie zusammen mit dem Protokoll versandt werden. Beide Vorschläge sind nicht zwingend, aber sinnvoll und üblich.
▪ Der Verwalter prüft das Teilnahmerecht der erschienenen Personen, insbesondere etwaige Vollmachten.
▪ Er eröffnet die Versammlung. Es ist üblich, aber überflüssig, nach den einführenden Worten ("Ich begrüße Sie herzlich zur Versammlung der WEG Musterstraße 8") die Feststellung zu treffen, dass form- und fristgerecht eingeladen wurde. Natürlich muss form- und fristgerecht eingeladen worden sein; aber ein Anlass, dies zu thematisieren, besteht nicht. Auch die früher übliche Feststellung der Beschlussfähigkeit ist überflüssig, da nach dem geltenden Recht jede Versammlung beschlussfähig ist.
▪

Einige Formalia werden abgearbeitet:

▪ Vorstellung und ggf. Bestätigung des Versammlungsleiters (→ § 7 Rdn 64).
▪ Feststellung der Anwesenheit "Externer", ggf. Entscheidung der Versammlung über Teilnahme oder Ausschluss (→ § 7 Rdn 76).
▪ Bestimmung eines Miteigentümers, der später das Protokoll unterzeichnet (→ § 7 Rdn 145) oder mehrerer,...

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