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§ 7 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / 2. Die verminderte Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 36

→ Dazu Aufgaben Gruppen 10 und 12

Die in Nr. 3104 VV RVG normierte Terminsgebühr wird durch Nr. 3105 VV RVG im Hinblick auf ihre Höhe ergänzt, indem in der ersten Instanz der Gebührensatz in den genannten Fällen auf eine 0,5 Terminsgebühr vermindert wird. Die Terminsgebühr kann sich insbesondere unter der Voraussetzung reduzieren, dass zu einem Verhandlungstermin eine der Parteien (in Familiensachen: Beteiligte) nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Bei Nichterscheinen einer Partei oder nicht ordnungsgemäßer Vertretung (z. B. vor dem Landgericht) entsteht die ermäßigte Terminsgebühr,

▪ wenn nicht verhandelt wird und
▪ die erschienene Partei ein Versäumnisurteil beantragt oder
▪ die erschienene Partei einen Antrag nur zur Prozess- oder Sachleitung stellt.
 

Rz. 37

Auch bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, wenn der Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen anzeigt, erwächst für den RA des Klägers eine verminderte Terminsgebühr unter der Voraussetzung, dass er den Erlass des Versäumnisurteils bereits in der Klageschrift beantragt hatte (Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Ziff. 2 VV RVG).

Inzwischen hat der BGH entschieden, dass die 0,5 Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO auf einem entsprechenden Antrag des Klägers beruht, da nach dem Wortlaut in Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Ziff. 2 VV RVG für das Entstehen der Gebühr maßgeblich ist, dass das Versäumnisurteil "ergeht" (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – VI ZB 21/16).

Dennoch ist es wohl sinnvoll, den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO schon in der Klageschrift zu stellen, damit der Kläger sicher sein kann, dass das Gericht ein Versäumnisurteil erlässt.

 

Rz. 38

 

Hinweis:

Auch wenn im verei...

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