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§ 6 Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher (Sachpfändung)

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO und deren Verwertung nach §§ 814 ff. ZPO. Der Erfolg der Gerichtsvollzieher beschränkt sich vielmehr weitgehend auf die Erzielung einer gütliche Erledigung nach § 802b ZPO, die vor diesem Hintergrund allerdings auch isoliert beauftragt werden kann (Modul G). Auch in der Informationsbeschaffung über die Vermögensauskunft oder die Einholung Auskünfte Dritter nach §§ 802c, 802d und 802l ZPO zeigt der motivierte Gerichtsvollzieher seinen Wert. Sinn machen kann die Sachpfändung unter dem Aspekt der Vollstreckungstaktik auch dann, wenn sie eine Reaktion des Schuldners provoziert, um über die "angeregte" Kommunikation zu einer Zahlungsvereinbarung zu kommen. Dies ist meist dann der Fall, wenn in die Sachpfändung Dritte einbezogen werden, d.h. sie am Arbeitsort oder bei einer tatsächlich nahestehenden Person (Lebensgefährte) beauftragt wird. Nicht selten drängt dann der Dritte darauf, dass der Schuldner "sich kümmert".

 

Rz. 2

Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 808 ff. ZPO umfasst grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, soweit diese nicht kraft Gesetzes der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zugeordnet wurden.[1] Man spricht hier von der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Fahrnisvollstreckung oder der Sachpfändung im Gegensatz zur ebenfalls der Mobiliarzwangsvollstreckung zuzurechnenden Forderungsvollstreckung.

 

Rz. 3

Die nachfolgenden Ausführungen sol...

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