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§ 6 Personenversicherung / 5. Verjährung

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 468

Für die Unfallversicherung gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften für Versicherungsverträge. Es ist also die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten, § 195 BGB. Die gilt sowohl für die Ansprüche des VN, als auch für die Fälle einer Rückzahlung von Leistungen, also für die Ansprüche des VR.

Eine Besonderheit für die Verjährung von Leistungen ergibt sich bei der Unfallversicherung allerdings aus der Fülle der versicherbaren Leistungsarten. Diese sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und können daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. So kann z.B. beim Unfall eines zehn Jahre alten Kindes der Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld für die Tage direkt nach dem Unfall bereits verjährt sein, der Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte kosmetische Operation aber grundsätzlich noch bestehen, weil die Operation bei Kindern z.B. bis zum 21. Lebensjahr versichert ist.

 

Rz. 469

 

Hinweis

Die Fälligkeit der Leistung und damit auch die Verjährung des Leistungsanspruchs sind bei der privaten Unfallversicherung für jede Leistungsart getrennt zu prüfen.

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