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§ 6 Personenversicherung / 5. Grundinformationen zu den Gesundheitsdaten

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 11

Im Rahmen der Regulierung macht der VR regelmäßig konkrete Vorgaben, welche Unterlagen er gerne einsehen möchte, für welche weitere Prüfung erforderlich ist oder welche Ärzte für eine Befragung von der Schweigepflicht entbunden werden sollen. Dieses Stadium ist im anwaltlichen Mandat meist bereits vorbei. Daher ist es erforderlich, sich einen genauen Überblick darüber zu verschaffen, wer behandelt hat, wer Gesundheitsdaten besitzt und wer Gesundheitsdaten benötigt. Dementsprechend kann anschließend das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Auch muss man prüfen, ob Informationen von den Stellen besorgt und dem VR zur Verfügung gestellt werden sollen und können, bei denen der VR selber nicht nachfragen darf, § 213 VVG.

 

Rz. 12

 
Hinweis

Checkliste: Entbindung von der Schweigepflicht

▪ Schadentag: (…)
▪ Verletze Person: (…)
▪

Notarzt/Rettung? (…)

▪ von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Wer hat behandelt?

▪

Hausarzt? (…)

  von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Erstbehandlung? (…)

  von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Krankenhaus? (…)

  von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Reha-Einrichtung? (…)

  von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Physiotherapie? (…)

  von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

sonstige Behandlungen? (…)

  von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Krankenkasse? (…)

▪ von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪ Schädiger/Haftpflichtversicherer? (…)
▪

Beanspruchte Versicherung? (…)

▪ von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

Weitere mögliche Versicherungen? (…)

▪ von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
▪

(…) (Sonstige) (…)

▪ von Schweigepflicht entbunden □ ja; □ nein
 

Rz. 13

Es bietet sich an, die Adressen der behandelnden Personen, die Behandlungstermine mit einem Stichwort zur Behandlung, der angefallenen K...

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