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§ 6 Personenversicherung / 4. Beendigung gemäß § 15 Abs. 1 MB/KT durch Versicherer

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 336

Spätestens nach drei Jahren ist eine ordentliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen. Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung ist jedoch nur die Abdeckung eines vorübergehenden Verdienstausfalles.

Um dem Versicherer ein Instrumentarium an die Hand zu geben, sich von der Leistungsverpflichtung unter gewissen Voraussetzungen dennoch lösen zu können, enthält § 15 Abs. 1 MB/KT enumerative Beendigungsgründe wie folgt:

▪ Wegfall der Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit (§ 15 Abs. 1a MB/KT)
▪ Berufsunfähigkeit der versicherten Person (§ 15 Abs. 1b i.V.m. Abs. 2 MB/KT)
▪ Bezug von Altersrente (§ 15 Abs. 1c MB/KT)
▪ Tod des Versicherungsnehmers (§ 15 Abs. 1d MB/KT) sowie
▪ Wegzug aus dem Tätigkeitsbereich des Versicherers (§ 15 Abs. 1e MB/KT)
 

Rz. 337

Bereits seit der Entscheidung des BGH[180] steht fest, dass die automatische Beendigung, die § 15 Abs. 1 MB/KT 2009 mit Ausnahme im Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit immer noch vorsieht, unwirksam ist. In dieser Ausregelung verstößt die Regelung gegen § 307 BGB, weil dort unabhängig von der Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt Versicherungsfähigkeit wieder eintritt, eine endgültige und unwiederbringliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorgesehen ist. Der BGH[181] ist daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vertrag zwar bestehen bleibt, die Leistungspflicht des Versicherers aber mit dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erlischt. Aufgrund kann der Versicherer das in Unkenntnis des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit/Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlte Krankentagegeld zurückfordern bzw. wird leistungsfrei.

 

Rz. 338

In der Praxis bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer regelmäßig die Möglichkeit des Abschlusses einer Anwartschaftsversicherun...

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