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§ 6 Haftung / VIII. Haftung für Verbindlichkeiten der GbR

Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
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Rz. 333

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[647] stellt das Gesetz dem nachrückenden Erben eines Gesellschafters einer rechtsfähigen (!) GbR ein Mittel zur Beschränkung seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung.[648]

 

Rz. 334

Gemäß § 724 Abs. 1 BGB n.F.[649] kann jeder anteilsübernehmende Erbe bei den übrigen Gesellschaftern beantragen, dass "ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird."[650]

Da GbR-Anteile auch weiterhin im Wege der Singularsukzession übergehen, steht dieses Recht in einer Erbengemeinschaft jedem nachfolgenden Miterben einzeln zu, vgl. § 711 Abs. 2 S. 2, 3 BGB n.F.[651] Ausnahme dazu ist weiterhin der Fall der GbR in Liquidation, in dem die Erbengemeinschaft Gesellschafter wird[652] (siehe auch § 18 Rdn 39 ff.).

Sodann sind zwei Szenarien zu unterscheiden:

[647] BGBl 2021 I, 3436.
[648] Die Fortsetzung der (Außen)GbR ist nun der Regelfall, § 723 Abs. 1 BGB n.F. Eine Fortsetzungs-/Nachfolgeklausel empfiehlt sich gleichwohl, vgl. arg e § 711 Abs. 2 BGB n.F., vgl. Lange/Kretschmann, NZG 2023, 351, 355; Lange/Kretschmann, ZEV 2021, 545, 548. Bei der nicht-rechtsfähigen (Innen)GbR ist eine Fortsetzungsklausel weiterhin zwingend, wenn diese nicht mit dem Tod eines Gesellschafters ins Liquidationsstadium übergehen oder gar bei Vermögenslosigkeit (Stimmpool-GbR!) sofort beendigt werden soll. Die Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden eines Gesellschafters einer nicht-rechtsfähigen GbR regeln §§ 740a und 740 c BGB n.F. Vgl. auch § 18 Rdn 146 ff. in diesem Werk.
[649] Diese Regelung ist dispositiv, BT-Drucks 19/27635, S. 171.
[650] Zu den Voraussetzungen, Lange/Kretschmann, NZG 2023, 351,...

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