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§ 6 Erwerbsschaden und Rentenschaden / a) Der Fall

Wolfgang Wellner
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Rz. 175

Der klagende Rentenversicherungsträger verlangte von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht die Erstattung von Leistungen, die er an seine Versicherte (Geschädigte) aufgrund eines Verkehrsunfalls erbracht hatte.

 

Rz. 176

Die Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall im August 2001 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % haftete, schwer verletzt, insbesondere am linken Bein. Aufgrund einer Beinverkürzung links wurde ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Geschädigte verlor unfallbedingt ihren Arbeitsplatz als Bürokauffrau.

 

Rz. 177

Nach dem Unfall holten beide Parteien Gutachten zum Gesundheitszustand der Geschädigten ein. Ein von der Klägerin eingeholtes orthopädisches Gutachten stellte fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Geschädigten bis zum 31.12.2005 aufgehoben sei. Der Gutachter erwartete allerdings, sollten keine Komplikationen auftreten, dass die Geschädigte Anfang 2006 wieder eine sitzende Tätigkeit vollschichtig werde aufnehmen können. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten wurden im Mai 2006 die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Geschädigten in dem vormals ausgeübten Beruf als Bürokauffrau mit 10 % und für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit 20 % bewertet. Im Dezember 2006 nahm das Arbeitsamt die Geschädigte aus der Vermittlung heraus, da sie – nach Begutachtung durch einen Arzt – nicht mehr für vermittlungsfähig erachtet wurde. Anschließend wurde Anfang des Jahres 2007 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt.

 

Rz. 178

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihr an die Geschädigte erbrachten Leistungen. Demgegenüber rügte die Beklagte die Verletzung der der Geschädigten obliegenden...

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