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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / VI. Anfechtung der Fristversäumung

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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Rz. 34

Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Ist z.B. dem zum Erben Berufenen die Formbedürftigkeit der Erbschaftsausschlagung nicht bekannt und glaubt er deshalb, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben, so kann er die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums anfechten.[24]

 

Rz. 35

Muster 6.9: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

 

Muster 6.9: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Am _________________________ ist mein Vater, _________________________, wohnhaft _________________________, verstorben. Da keine letztwillige Verfügung vorlag und nachdem meine Mutter bereits vorverstorben ist, war mir klar, dass ich als Alleinerbe in Betracht käme. Irrtümlich ging ich aber davon aus, dass ich erst die Erbschaft annehmen müsste, um Erbe zu werden. Ich wollte aber zu keinem Zeitpunkt Erbe werden, da ich wusste, dass der Nachlass überschuldet war. Nachdem mich gestern ein Gläubiger meines Vaters auf meine Haftung ansprach, konsultierte ich umgehend einen Rechtsanwalt, der mich heute auf die gesetzlichen Erfordernisse hingewiesen hat. _________________________.

(Unterschrift)

(Notarielle Unterschriftsbeglaubigung)

[24] BayObLG MDR 1994, 176.

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