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§ 6 Anspruchsübergang / D. Anspruchsübergang auf den Versicherer gem. § 86 Abs. 1 VVG

Dr. Jens Tietgens
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Rz. 27

Einen weiteren Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung regelt § 86 Abs. 1 VVG (früher: § 67 Abs. 1 VVG a.F.). Danach geht der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.

Für die Verkehrsunfallbearbeitung spielt diese Regelung eine bedeutende Rolle, weil der Forderungsübergang die Leistungen des Kaskoversicherers betreffen kann. Der Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 VVG a.F.) umfasst auch solche Sachverständigenkosten, die der Versicherer aufwendet, um einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen ersatzpflichtigen Dritten feststellen zu lassen.[29]

 

Beispiel

A und B verursachen mit ihren Fahrzeugen einen Verkehrsunfall. Da die Haftungsfrage nicht eindeutig geklärt ist, entschließt sich A dazu, seinen Vollkaskoversicherer auf Ausgleich des Fahrzeugschadens unter Abzug des vereinbarten Selbstbehalts in Anspruch zu nehmen. In Höhe der vom Kaskoversicherer erbrachten Leistungen gehen die dem A gegen B zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz auf den Kaskoversicherer über.

 

Rz. 28

Gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG kann der Anspruchsübergang "nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden". Diese gesetzliche Regelung beinhaltet ein sog. Quotenvorrecht. Ebenso wie im Rahmen des § 6 EFZG findet der Anspruchsübergang nicht zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung statt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dazu entschließt, Leistungen seines Kaskoversicherers erst nachträglich und nach der anteiligen Regulierung des Schadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen.[30]

 

Rz. 29

Richtet sich der Ersatzanspruch des Vers...

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