Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 6 Allgemeiner Teil Schuldrecht / 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

Wolfgang Boiger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 58

Der zentrale Tatbestand für fast alle möglichen Leistungsstörungen ist die "Pflichtverletzung" des Schuldners (§ 280 Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt für alle Ansprüche des Gläubigers ist dabei das Schuldverhältnis allgemein. Ein solches entsteht nicht erst mit Vertragsabschluss, sondern bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Vertrages, durch die der eine Teil dem anderen im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt, § 311 Abs. 2 BGB.

 

Beispiel:

A und B verhandeln mehrere Tage über den Verkauf eines Unternehmens. Es wird ein Termin für den notariellen Kaufvertrag vereinbart, zu dem A 1000 km anreist. Als er beim Notar erscheint, erfährt er, dass B das Unternehmen schon anderweitig veräußert hat.

In diesem Beispiel hätte B die vorvertragliche Treuepflicht gehabt, den A von dem Verkauf des Unternehmens zu informieren und ihm damit die Anreise zu ersparen. Indem er dies unterlassen hat, hat er sich wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Treuepflicht schadensersatzpflichtig gemacht.

 

Rz. 59

Pflichten können sich insoweit unter den in Abs. 3 dieser Vorschrift genannten Umständen auch für Dritte ergeben, die zwar nicht selbst Vertragspartner werden wollen, jedoch z.B. in besonderem Maße Vertrauen für sich beanspruchen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen, z.B. der Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Kundenauftrag veräußert.

 

Rz. 60

So umfassend wie der Begriff des Schuldverhältnisses (§§ 241 und 311 BGB) sind auch die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung: Jede Pflichtverletzung kann sowohl zu einem Schadensersatzanspruch als auch zum Recht des Gläubigers zum Rücktritt führen, wobei die Wahrne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.103
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    899
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    872
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    829
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    807
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    806
  • Jubiläumszuwendung
    782
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    781
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    758
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    755
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    748
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    737
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    722
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    704
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    687
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    685
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    681
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    670
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    669
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren