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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / d) Pfändung durch einen Unterhaltsgläubiger gem. § 850d ZPO

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 355

Der Unterhaltsgläubiger wird vom Gesetzgeber privilegiert und kann zusätzlich in den sogenannten Vorrechtsbereich vollstrecken. Der Unterhaltsgläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, in den Vorrechtsbereich zu vollstrecken, sondern kann auch eine "Normal"Pfändung ausbringen. Will der Gläubiger in den Vorrechtsbereich vollstrecken, so müssen im Formular (Anlage 5 ZVFV) das Modul Q und die Anlage 8 zur ZVFV (Forderungsaufstellung bei Unterhaltsforderungen) ausgefüllt werden.

 

Rz. 356

Sofern in den Vorrechtsbereich vollstreckt werden soll, wird der notwendige Bedarf des Schuldners fiktiv vom Vollstreckungsgericht errechnet und nach billigem Ermessen bestimmt. Der Schuldner wird gem. § 834 ZPO nicht angehört.

I.d.R. wird der notwendige Bedarf des Schuldners wie folgt ermittelt:

▪ Regelsatz der Sozialleistungen (derzeit Bürgergeld 563 EUR, Stand 2025)
▪ plus Wohnkosten (hier wird fiktiv die ortsübliche Miete angesetzt)
▪ plus 30 % bis 50 % des Regelsatzes – berufsbedingter Mehraufwand – als Erwerbsanreiz (je nach Vollstreckungsgericht unterschiedlich)
▪ die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber tatsächlich erfüllt.
 

Rz. 357

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Pfändungsfreibetrag konkret als fester Betrag beziffert.

 

Rz. 358

Sollte die fiktive Berechnung gravierend vom tatsächlichen Bedarf des Schuldners abweichen, so hat dieser die Möglichkeit, Erinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen oder, sollte es später zu einer Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen kommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen, um auf diesem Weg den ursprü...

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