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§ 5 Zwangssicherungshypothek / I. Gläubigerbezeichnung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 104

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsmaßnahme im Grundbuch setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht einen Titel voraus, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälligen Vollstreckungsforderung der berechtigte Gläubiger namentlich und so genau bezeichnet hervorgeht, dass seine Identität – gegebenenfalls nach Auslegung – zweifelsfrei feststeht (§ 750 Abs. 1 ZPO). Erst eine in dieser Weise klare Parteibezeichnung im Titel oder ggfls. in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchgericht obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist.[139] Dies ist auch von Bedeutung für die Grundbucheintragung.

Die Bezeichnung des Berechtigten hat nach § 15 GBV im Grundbuch wie folgt zu lauten:

▪ bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchgericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
▪ bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchgericht anderweitig bekannt sind.
 

Rz. 105

Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist zurückzuweisen, wenn...

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