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§ 5 Verzichtsverträge / b) Weitere Beschränkungsmöglichkeiten

Martin Lindenau
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Rz. 86

Als weitere Beschränkungen kommen in Frage:

▪ Verzicht auf einen Bruchteil des ideellen Pflichtteils
▪ Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB
▪ Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch gem. §§ 2305, 2307 BGB
▪ Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB[185]
▪ Beschränkung des Verzichts auf Stundung oder ratenweise Zahlung des Pflichtteilsanspruchs[186]
▪ Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag
▪ Nachträgliche Anrechnung einer bis dato nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendung auf den Pflichtteil oder Begründung einer Anrechnungspflicht für die von einem Dritten stammende Zuwendung.[187]
 

Rz. 87

Ein Pflichtteilsverzicht kann auch in der Weise beschränkt werden, dass er nur Pflichtteilsansprüche erfasst, die sich gegen bestimmte Personen richten. Wird der Verzichtsbegünstigte Alleinerbe oder ist er vom Erblasser beschenkt worden i.S.d. §§ 2325 ff. BGB, scheidet seine Inanspruchnahme aus.

 

Rz. 88

Kommt es nach dem Erblasser zum Entstehen einer Erbengemeinschaft, sind die Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden gegen die übrigen Miterben zu richten. Die Pflichtteilsforderung vermindert sich dann um den Betrag, der im Innenverhältnis der Miterben auf den Verzichtsbegünstigten entfällt. Vorsorglich sollte ein entsprechender Freistellungsanspruch dem längerlebenden Ehegatten vermächtnisweise zugewendet werden.[188]

 

Rz. 89

Muster 5.2: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

 

Muster 5.2: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Muster: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht[189]

zwischen

S und T, _________________________, nachfolgend "Verzichtende" genannt

und

den Eheleuten M und V, ______________________...

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