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§ 5 Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht / A. Allgemeines

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 1

Das nachfolgende Kapitel zur anwaltlichen Vergütung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren dient vorrangig dazu, dem Neuling oder schwerpunktmäßig im Verkehrszivil- oder Verwaltungsrecht tätigen Praktiker, der mit Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten nur selten in Berührung kommt, einen ersten Überblick über Besonderheiten der Abrechnung zu vermitteln. Die Ausführungen erheben daher ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern wollen als Versuch der Abrundung der Gesamtdarstellung verstanden werden.

Der größte Unterschied zur zivilrechtlichen bzw. zur verwaltungsrechtlichen Tätigkeit ist, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht keine Satzrahmengebühren, sondern Betragsrahmengebühren vorsieht. Auch hier wurde durch das KostBRÄG 2025 eine Erhöhung von durchschnittlich 9 % vorgenommen.[1] Der Anwalt bestimmt seine Gebühr, soweit eine Vergütungsvereinbarung (z.B. Zeit- oder Pauschalhonorar) nicht geschlossen wurde, unter Ausübung billigen Ermessens nach den Kriterien des § 14 RVG aus einer betragsmäßig festgelegten Betragsunter- sowie einer Betragsobergrenze. Für die Bestimmung des Honorars sind auch hier die Gesamtumstände des Falles, insbesondere die Bedeutung und dem Umfang der Sache, der Schwierigkeit der Tätigkeit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann mit einbezogen werden.

[1] Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025), BGBl 2025 I Nr. 109 vom 10.4.2025.

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