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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Jürgen Jahnke
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Rz. 861

 

Hinweis

Ergänzend Rdn 275 ff., 305 f.

 

Rz. 862

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten.[887]

 

Rz. 863

Eine Zusage des Haftpflichtversicherers, die Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens der Regulierung zugrunde zu legen, steht der späteren Einrede der Verjährung nicht entgegen.[888]

 

Rz. 864

Ähnlich wie beim Stillhalteabkommen können auch andere Parteierklärungen geeignet sein, den Anspruchsberechtigten von einer Klage abzuhalten und zunächst noch weitere Aktivitäten (z.B. Sammelbesprechung mit Drittleistungsträger[889] oder Regulierungsverhandlung) zuvor abzuwarten. Auch in diesen Fällen wird man eine hemmende Wirkung annehmen können, jedenfalls aber unter Abwägung der Umstände den Arglisteinwand greifen lassen.[890] Wird der Verjährungseinwand erhoben, muss unverzüglich Klage erhoben werden; die Frist hierzu beträgt maximal einen Monat nach Zugang (mündlich oder schriftlich) der Verjährungserklärung (auch Rdn 279 ff.).

 

Rz. 865

Die Berufung auf eine Hemmung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherer die angemeldeten Ansprüche im Wesentlichen befriedigt und der Geschädigte sich jahrelang nicht gemeldet hat.[891]

[887] BGH v. 14.7.2022 – VII ZR 422/21 – MDR 2022, 1279 = NJW 2022, 3284 = NZV 2023, 90 = VersR 2022, 1520 = WM 2022, 1743; BGH v. 27.1.1999 – XII ZR 11...

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