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§ 5 Das AÜG in der reformierten Fassung / 4. Gewerberechtliche Bestimmungen der Arbeitnehmerüberlassung

Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
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Rz. 412

Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung eines nach Maßgabe des deutschen Arbeitsrechts beschäftigten Leiharbeitnehmers durch einen deutschen Verleiher in das Ausland bedarf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG hat gewerberechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Charakter, so dass hier das sog. Territorialitätsprinzip gilt.[1002] Demzufolge sind die gewerberechtlichen Vorschriften eines Staates immer dann anwendbar, wenn die Arbeitnehmerüberlassung einen Bezug zu seinem Staatsgebiet (Inlandsbezug) aufweist.[1003] In Outbound-Fällen ist der Inlandsbezug darin zu sehen, dass das Verleiherunternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und von dort aus überlässt. Hieraus folgt, dass das gewerberechtliche Verbot der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG auch für eine Überlassung in das Ausland gilt. Entsprechendes gilt für die Konkretisierungspflichten gemäß § 1 Abs. 1 S. 5 und S. 6 AÜG.

Darüber hinaus kann die Überlassung eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Zielstaates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, erfordern.

 

Rz. 413

Nach Maßgabe des Territorialitätsprinzips müssen für die grenzüberschreitende gewerbsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern aus einem Staat in einen anderen die gewerberechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beider beteiligter Staaten erfüllt sein.[1004] Dementsprechend ist § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG, der die Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis vor Beginn einer Arbeitnehmerüberlassung vorsieht, auch im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland nach Deutschland (Inbound-Fall) zu beachten.[1005] Der nach dem Territorialitätsprinzip geforderte Inlandsbezug ist darin zu sehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung hinein in das Inland stattfindet. Daher ist die ...

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