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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / aa) Aufstellen des Sozialplans

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 1348

Die Höhe des Sozialplanvolumens wird zwischen den Betriebspartnern vereinbart; diese sind in der Insolvenz an die Obergrenze des § 123 Abs. 1 InsO gebunden. Wird der Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle festgelegt, hat diese bei der Bildung des Sozialplanvolumens den in § 112 Abs. 5 Nr. 3 BetrVG niedergelegten Ermessensgrundsatz zu beachten. Die Einigungsstelle überschreitet die Grenzen des ihr vorgegebenen Ermessensrahmens, wenn sie für alle infolge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer ohne Unterschied pauschal Abfindungen festsetzt, deren Höhe sich allein nach dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst (BAG v. 26.5.1988 – 1 ABR 11/87, NZA 1989, 26 = DB 1988, 2155 = BB 1988, 2174; BAG v. 28.9.1988, NZA 1989, 186 = DB 1989, 48 = BB 1989, 498; BAG v. 14.9.1994, NZA 1995, 440 = DB 1995, 430 = BB 1995, 407). Eine zwischen den Betriebspartnern ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Inhalt eines Sozialplanes und die fehlende Nachschusspflicht des Arbeitgebers wirkt auch ggü. den Arbeitnehmern, die Ansprüche aus dem Sozialplan geltend machen und eine höhere Abfindung fordern (BAG v. 17.2.1992 – 10 AZR 448/91, NZA 1992, 999 = DB 1992, 1833 = BB 1992, 2083).

 

Rz. 1349

Der Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder mildern, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen. Welche Leistungen ein Sozialplan vorsieht, hängt daher von der Art der Betriebsänderung, ihrer Durchführung und den entstehenden Nachteilen ab. Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung der Ausgleichsfunktion von Sozialplänen einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, auch im Hinblick auf die den Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile. Sie können im Rahmen ihres weiten Ermessensspielra...

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