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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 5. Sturm, Hagel

Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
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Rz. 69

Gemäß A § 4 Nr. 2 VGB 2010, A 5.1 und 5.2 VGB 2022 (§ 8 VGB 88) werden die Risiken Sturm und Hagel als eine zusammengehörende Gefahrengruppe versichert. Anders als in den VGB 62 besteht keine Möglichkeit, den begehrten Versicherungsschutz auf eines der beiden Risiken zu beschränken. Das Hagelrisiko stellt letztlich einen Annex zum Sturmrisiko dar.

Die Zusammenfassung der beiden Risiken in einer Gefahrengruppe ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass beide Schadenursachen häufig nicht oder nur sehr schwer gegeneinander abzugrenzen sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Schaden durch eine der beiden Schadenursachen allein oder im Zusammenwirken beider verursacht wurde.

a) Sturm

aa) Begriff

 

Rz. 70

Ein Sturm liegt bedingungsgemäß bei einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 gemäß Beauford-Skala vor. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Windstärke 8 wird umschrieben mit "stürmischem Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert". Die Luftbewegung ist nicht wetterbedingt im vorbezeichneten Sinn, wenn sie beispielsweise durch einen Feuersturm oder eine Explosion oder den Rotor eines Hubschraubers verursacht wird.

bb) Nachweis des Versicherungsfalles

 

Rz. 71

Grundvoraussetzung für die in A § 4 Nr. 2 a aa VGB 2010, A 5.1.1.1 VGB 2022 (§ 8 Nr. 1 VGB 88) geregelten Beweiserleichterungen ist, dass der Versicherungsnehmer zunächst den Tag bestimmen kann, an dem die Schäden an dem versicherten Gebäude entstanden sind. Die Beweislast für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Sturms trägt der Versicherungsnehmer. Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird. Vielmehr reicht es aus, dass in nähe...

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