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§ 4 Sachversicherungen / 1. Praxistipps

Kerstin Hartwig, Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 70

Die oben aufgeführte Checkliste (vgl. Rdn 45 ff.) ist bei Mandatsübernahme erst ab Klageverfahren ebenso sinnvoll. Der anwaltliche Vertreter des Versicherungsnehmers muss ebenso wie der des Versicherers den Vortrag der anderen Partei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

 

Rz. 71

Nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist über die allgemeinen Regelungen gem. §§ 12 ZPO ff. hinaus für Aktivklagen des Versicherungsnehmers auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer ist jenes Gericht nach § 215 Abs. 1 S. 2 ZPO ausschließlich zuständig.

 

Rz. 72

Sinnvoll ist die Angabe der Schadensnummer des Versicherers im Passivrubrum, da es die Zuordnung der Klage erleichtert und damit die Vorlage beim zuständigen Sachbearbeiter erleichtert. Der Versicherungsnehmer hat keinen Vorteil, wenn die Klage nach Zustellung im Haus eines großen Versicherers längere Wege unternimmt und der Beklagte dann aus Gründen der Zeitknappheit auf Fristverlängerungsgesuche zurückgreifen muss.

 

Rz. 73

Ein kurzer Einleitungssatz zu den streitigen Fragen in Klageschrift und Klageerwiderung trägt zur Übersichtlichkeit bei und erleichtert dem Gericht die Bearbeitung.

 

Rz. 74

Gelegentlich besteht Uneinigkeit über den Vertragsinhalt, z.B. zu den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, etwa weil der Versicherungsnehmer eine Änderung der Vereinbarungen z.B. zur Versicherungssumme, zu bestimmten Klauseln oder der Anpassung des Bedingungswerkes übersieht. Aber auch bei Versicherungsgesellschaften kann es vorkommen, dass der Vertragsumfang verkannt wird. Daher sollte man ihn – ungeachtet der ohnehin bestehenden Substantiierungslast – ausführlich beschreiben und die maßgeblichen ...

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