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§ 4 Prokura und Handlungsvollmacht / IV. Besondere Formen der Prokuren

Dr. Matthias Miller
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1. Gesamtprokura

a) Echte Gesamtprokura

 

Rz. 24

Mehrere Prokuristen können in der Weise bestellt werden, dass jeder allein vertretungsberechtigt ist. Gem. § 48 Abs. 2 HGB kann die Prokura aber auch mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt werden (sog. echte Gesamtprokura). In einem solchen Fall gelten für die Vertretung durch die Gesamtprokuristen die Grundsätze des BGB über die Gesamtvertretung. Die Gesamtprokuristen müssen also grds. bei jedem Geschäft gemeinschaftlich tätig werden.

Das gemeinsame Handeln muss nicht notwendigerweise zeitgleich erfolgen. Ausreichend ist, wenn sie nacheinander tätig werden, also der andere später genehmigt. Bis dahin handelt der allein auftretende Gesamtprokurist als Vertreter des Geschäftsherrn ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB).[64] Ungeachtet der Genehmigung des vertretenen Prokuristen ist immer auch eine Genehmigung durch den Geschäftsherrn selbst oder einen allein vertretungsberechtigten Prokuristen möglich.

 

Rz. 25

Ein Gesamtprokurist kann den anderen auch für bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften zum Handeln für beide ermächtigen.[65] Eine generelle Einwilligung in die Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte würde auf die Erteilung einer Einzelprokura hinauslaufen und ist daher nicht zulässig. Selbstkontrahieren untereinander ist den Gesamtprokuristen ebenfalls regelmäßig verboten (§ 181 BGB).[66]

Für die passive Vertretung, d.h. bei der Entgegennahme von Willenserklärungen (§ 164 Abs. 3 BGB), genügt in Gesamtanalogie zu den § 28 Abs. 2 BGB, § 124 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 HGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG die Entgegennahme durch einen der Prokuristen.[67]

 

Rz. 26

Möglich ist auch neben einem zur Einzelvertretung ermächtigten Prokuristen einen Gesamtprokuristen zu bestellen (sog. halbseitige Gesamtprokura). In einem solchen ...

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